Haftungsinformationen des
Möbelspediteurs gem. § 451g HGB
und Verhalten im Schadensfall
Anwendungsbereich
Der Frachführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach-und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsauschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsauschlußgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist.
1 Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
- Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
- Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
- Beförderung lebender Tiere oder von
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlußgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
-Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen
-Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
-Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
-Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
-Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
-Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc. )
Anweisungen für das Verhalten im Schadenfall
- Warentransportpolice -
In Vollmacht der beteiligten Versicherungs-Gesellschaften
Der Versicherte hat den Schadenfall unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
- Der Versicherungsnehmer und der Versicherte sind verpflichtet, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Versicherern jede notwendige Auskunft zu erteilen und deren Anweisungen zu befolgen.
- Äußerlich erkennbare Schäden sind bei Ablieferung des Umzugsgutes gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer, spätestens jedoch einen Tag nach Ablieferung, festzustellen und schriftlich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich nachgemeldet
- Bei Schäden, die voraussichtlich den Betrag von EUR 2.000,00 oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung übersteigen, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen, damit dieser den zuständigen Havariekommissar einzuschalten
- Der Versicherte ist verpflichtet, alle Rechte gegen Dritte zu wahren. Rückgriffsrechte sind auf Verlangen schriftlich abzutreten. Versäumt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig, zum Nachteil der Versicherer, diese Rechte gegen Dritte geltend zu machen, sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
- Der Versicherte hat zum Nachweis des Entschädigungsanspruches die von den Versicherern geforderten Unterlagen einzureichen.
Ihr Schaden wird von Ihrem Auftragnehmer zur Bearbeitung an die Württembergische Versicherung AG, Telefon: +49 711 662 - 0
Bitte stellen Sie zusammen mit Ihrem Auftragnehmer dazu folgende Unterlagen und Informationen zur Verfügung:
- Schadenmeldung
- Versicherungszertifikat/Einzel·Police
- Schadenbeschreibung
- Schadenhöhe ggf. geschätzt
- Anschaffungsbeleg sofern vorhanden
- Schadenrechnung bzw. Kostenvoranschläge für Reparaturen
- Anschaffungsjahr des beschädigten Gutes
- Bildmaterial das beschädigten Gutes
- Bescheinigung des Schadens/Schadenprotokoll
- Umzugsgutliste
- Packliste des Umzugsspediteurs am Absendeort
- Frachtbrief
- Havarie-Zertifikat
- Bestätigung für Lagerdauerverlängerungen sofern beantragt
- Zustandsbericht bei KFZ/Motoradtransporten
- Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte
Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sollten Sie diese Unterlagen und Informationen unverzüglich einreichen.
In Streitfällen mit dem Versicherungsunternehmen können Sie folgende Schlichtungsstelle kontaktieren: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen
1. Leistungen
1.1. DerMöbelspediteurerbringtseineVerpflichtungmitdergrößtenSorgfaltundunter
Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. EntstehenimRahmendervertraglichenLeistungunvorhersehbareAufwendungen,
sind diesedurchdenAuftraggeberzuersetzen,sofernsiederMöbelspediteurden
Umständen nach für erforderlichhalten durfte.
1.3. ErweitertderAbsendernachVertragsschlussdenLeistungsumfang,sinddie
hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
1.4. DasPersonaldesMöbelspediteursist,sofernnichtsanderesvereinbartist,nicht
zur VornahmevonElektro-,Gas-,Dübel-undsonstigenInstallationsarbeiten
berechtigt. SoweitLeistungenvertraglichvereinbartwerden,dienichtTeildes
Frachtvertrages sind,istdieHaftungauf50.000EurojeSchadensfallbegrenzt.Diese
Haftungsbegrenzung giltnicht,wennderSchadenverursachtwordenistdurchVorsatz
oder FahrlässigkeitdesMöbelspediteursoderseinesPersonalsoderdurchVerletzung
vertragswesentlicher Pflichten,wobeiErsatzansprücheinletzteremFallbegrenztsind
auf denvorhersehbaren,typischenSchaden.BeiLeistungenzusätzlichvermittelter
Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter
Der MöbelspediteurkanneinenweiterenFrachtführermitderDurchführungdes
Umzugs beauftragen.
4. Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einenAnspruchauf
Umzugskostenvergütung hat,weist er diesen an,die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.
6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere
an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur
nicht verpflichtet.
6.3. ZähltzudemUmzugsgutgefährlichesGut,istderAbsenderverpflichtet,dem
Möbelspediteur rechtzeitiganzugeben,welcherNaturdieGefahrist,dievondemGut
ausgeht.
7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig,dier echtskräftig festgestellt,entscheidungsreif oder
unbestritten sind.
8. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich derDurchführung der
Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
9. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen,dass kein
Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
10.1. Der Rechnungsbetrag ist,sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde,bei
Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung,be iAuslandstransporten vor
Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das
Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu bezahlen.
10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag
festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
10.3. Kommt de rAbsender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach,ist der
Möbelspediteur berechtigt,das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders,bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu
diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender
seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt,
eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
11. Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazuverpflichtet, den
Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder
strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder
überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere
Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen,Gegenstand des Vertrages werden
sollen.
11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden
Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw.
Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
bekannt zugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu
vermerken.
11.2.3. Dem Einlager er wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des
Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei
Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis
entsprechende Abschreibungen.
11.3. De rLagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des
Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen
entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder in folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der
Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter
ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen,der das
Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes
den Lagervertrag mi tVerzeichnis zurück zugeben und ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes
werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform
auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während
der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in
Augenschein zunehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der
Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem
Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf
den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte
bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis
spätestens zum 3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zuzahlen. Das
Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum
jeweiligen Monatsbeginn fällig.
11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den
das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu
prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit
unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des
Unterzeichners nicht vorliegt.
11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien
den Vertragunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich
oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur
Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine
Lagerbedingungen desDeutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf
www.amoe.de/ALB abrufbar.
12. Rücktritt und Kündigung
12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §312g
Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach
§ 355 BGB.
12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der
Absender,so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht,
die nicht seinem Risikobereich zu zurechnen sind, entweder
12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende
Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wir dan gerechnet, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig er wirbt oder
böswillig zu erwerben unterlässt;
12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
13. Gerichtsstand
13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und
über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag
zusammenhängen, ist das Gericht, indessen Bezirk sich die vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall,dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
15. Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung
und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an
Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine
Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung
des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere
Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer-und handelsrechtlichen
Vorschriften gelöscht.
16. AMÖ-Einigungsstelle
16.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner
bereinigt werden können, steht dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur
AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim
Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820
E-Mail:
Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit
nach der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der
Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig
oder endgültig zubereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur
bindend, sofernder Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.
16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.
16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.
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